öffentlichen Infrastruktur nicht ausgeschlossen werden kann." Dasselbe muss hier gelten. Die Beschwerdegegnerin hat den Investitionen der Beschwerdeführerin insofern Rechnung getragen, als sie die für Umweltmassnahmen aufgewendeten Kosten von Fr. 180'000.00 im hier angefochtenen Entscheid (B.) nicht zur Gebührenbemessung herangezogen hat (Berechnung in Erw. 4.3.). Noch einmal sei erwähnt, dass die Produktionshalle der Beschwerdeführerin nicht eine Industriebaute (Lagerhalle) mit extrem geringem Abwasseranfall ist. Von daher ist die Berücksichtigung dieser Investitionskosten - auch im Hinblick auf die zulässige Schematisierung - ausreichend.