Wohl erscheint das Argument der Beschwerdeführerin, ihre grossen Investitionen in den autonomen Wasserhaushalt hätten einen stärkeren Einfluss auf die Gebührenbemessung haben müssen, verständlich, und es wäre durchaus auch zulässig, solche Massnahmen diesbezüglich zu berücksichtigen. Verfassungsrechtlich ist das so aber nicht gefordert und eine Nichtberücksichtigung der Investitionen damit auch nicht willkürlich (vorne E. 1.2), u. a. auch deshalb, weil die Lebensdauer der öffentlichen Infrastrukturanlagen möglicherweise grösser ist als diejenige der privaten Wasseraufbereitungsanlagen, so dass eine - spätere - Mehrnutzung der