Bei der Produktionshalle der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine Lagerhalle mit extrem niedrigem Wasserverbrauch. Der Wasserverbrauch beträgt neu immerhin noch 220 m3 pro Jahr (vor den baulichen Massnahmen 635 m3 [Baubewilligung vom 16. Mai 2011, S. 2]). Insofern braucht es hier auch nicht eine vom Bundesgericht für die Bemessung der Anschlussgebühren nach Gebäudeversicherungswert verlangte Ausnahmebestimmung für Industriebauten mit extrem niedrigem Abwasseranfall. Als obiter dictum sei immerhin erwähnt, dass eine solche Bestimmung im RFE fehlt. Es sieht in § 47 Abs. 3 lediglich eine Anpassungsermächtigung - 15 -