Insofern verstösst § 47 Abs. 4 RFE nicht gegen das Verursacherprinzip, wenn er besagt, dass die effektive Belastung des Abwassernetzes keine Rolle spielt. Die eigentliche Belastung des Abwassernetzes ist eben gerade nicht der Massstab für die Bemessung der Gebühr (so ist es im Übrigen auch bei der Berechnung der Anschlussgebühr nach der Bruttogeschossfläche, bei welcher der Differenzierungsgrad zwar etwas höher ist, der Bemessungsparameter aber eben immer noch keinen direkten Bezug zur eigentlich produzierten Abwassermenge hat). Das RFE verstösst somit nicht gegen das Verursacherprinzip.