Da diese Überbauungsvoraussetzung (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG) ist und diese Möglichkeit wiederum den eigentlichen Wert von Bauland ausmacht, liegt es auf der Hand, dass der durch den Anschluss vermittelte Wertzuwachs eigentlich immer weit über den geforderten Anschlussgebühren liegt. Seit jeher ist es aber üblich, die Anschlussgebühren an der tatsächlichen Beanspruchung der Abwasseranlagen auszurichten. Dafür haben sich in Lehre und Rechtsprechung verschiedene Kriterien entwickelt, die einen mehr oder weniger engen Zusammenhang zu dem bei einer Baute anfallenden Abwasser aufweisen. Je weniger eng der Zusammenhang ist, umso mehr ist die Abgabenerhebung pauschaliert.