Die eigentliche "Verursachung" des Anlagenbaus, nämlich die Baulanderschliessung, kommt also nur beschränkt zum Tragen, nämlich soweit als die bereit gestellten Anlagen tatsächlich genutzt werden (Einkauf ins Netz). Als Eigenwirtschaftsbetrieb (andere Seite des Verursacherprinzips) darf die systematische Lücke nicht aus Steuermitteln, sondern muss zulasten der Abwasserabgabepflichtigen gefüllt werden. Es liegt in der Autonomie der Gemeinden, wie genau dies auf Anschluss- und Benützungsgebührenpflichtige verteilt wird, solange das Verhältnismässigkeitsgebot (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, s. hinten Erw. 6. und 9.) nicht verletzt wird.