5. 5.1. Das Verursacherprinzip im Sinne von Art. 3a des Gesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 besagt: "Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür." Art. 60a GSchG befasst sich mit der Kostenverteilung für Abwasseranlagen und ist dementsprechend auf die Wasserversorgung nicht anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 2C_722/2009 vom 8. November 2010, Erw. 3.1., mit weiteren Hinweisen). 5.2. In seinem Entscheid 2C_101/2007 vom 22. August 2007 hat das Bundesgericht Folgendes ausgeführt: