Es geht im vorliegenden Verfahren vorerst darum zu prüfen, ob § 47 Abs. 4 RFE übergeordnetem Recht (Verursacherprinzip, Äquivalenzprinzip, kantonales Recht) widerspricht, und ihm daher die Anwendung zu versagen ist (konkrete Normenkontrolle, Erw. 5. - 7.), und ob die Gewährung eines Rabatts über § 8 RFE geboten ist, resp. § 8 RFE in willkürlicher Weise vom Gemeinderat nicht angewendet wurde (Erw. 8.).