Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Höhe der Abwasseranschlussgebühr. Die Wasseranschlussgebühr wird anerkannt. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Anschlussgebührenpflicht an sich nicht bestreitet. Ebenso ist unbestritten, dass die Baute an das Abwassernetz angeschlossen ist (Protokoll, S. 4).