Schliesslich macht die Beschwerdeführerin noch eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips geltend. 4.2. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass der Brandversicherungswert ein taugliches Kriterium zur Bemessung der Anschlussgebühren darstelle. - 10 - Dies verstosse weder gegen das Verursacherprinzip noch gegen das Äquivalenzprinzip oder kantonales Recht. § 47 Abs. 4 RFE entspreche dem kantonalen Musterreglement und führe zu keinem unangemessenen Ergebnis. Es liege keine Härte vor, welche eine Anpassung der Gebührenhöhe über § 8 RFE gebiete. Das Kostendeckungsprinzip werde nicht verletzt. Der Finanzplan von 2011 - 2020 weise ein Defizit aus.