3.4. An dieser Stelle sei noch zum an der Verhandlung (Protokoll, S. 4) aufgegriffenen Stichwort "Gleichbehandlung im Unrecht" festgehalten, dass es einen solchen Anspruch nicht gibt. Im Übrigen liegen die Sachverhalte nicht vergleichbar. Selbst wenn es diesen Anspruch gäbe, könnte hier damit nicht durchgedrungen werden. 4. 4.1. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Erhebung der Anschlussgebühr nach § 47 Abs. 4 RFE gegen das Verursacherprinzip, das Äquivalenzprinzip und kantonales Recht verstosse. Es sei dieser Vorschrift daher die Anwendung zu versagen. Zudem werde § 8 RFE willkürlich nicht in grösserem Umfang angewendet.