Der Beschwerdegegnerin muss es jedenfalls unbenommen sein, nicht relevante Akten zurückbehalten zu dürfen. Es besteht kein uneingeschränktes Recht der Privaten, in sämtliche Akten - auch solche, die eben keinen einschlägigen Zusammenhang mit dem eigenen Fall haben - Einblick zu erhalten (Entscheid des SKE 4-BE.2012.19 vom 9. Juli 2014, Erw. 4.2.). Ein schutzwürdiges Interesse seitens der Beschwerdeführerin bestand unter diesen Umständen nicht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.