Beim E resultierte die Gebührenreduktion aus einer Verrechnung mit einem Kaufpreis (Fr. 4'000'000.00). Bei der Sporthalle D ergab sich die Reduktion ursprünglich aus der Verletzung des Kostendeckungsprinzips (vgl. dazu AGVE 2012 S. 277) bzw. vor Verwaltungsgericht dann aus einer wesentlich weitergehenden Zusicherung des Gemeinderats, auf der dieses ihn behaftete (Vertrauensschutzprinzip; Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] WBE.2012.400 vom 18. November 2013).