lungsanspruchs (im Recht oder im Unrecht) wäre, ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin muss sich insofern mit der Bestätigung des Gerichts in diesem Punkt zufrieden geben. Als Hinweise, wie sie der Präsident des SKE auch an der Verhandlung vom 27. April 2016 darlegte (Protokoll, S. 4), seien lediglich angemerkt: Beim E resultierte die Gebührenreduktion aus einer Verrechnung mit einem Kaufpreis (Fr. 4'000'000.00).