SR 101) festgehalten und stellt ein selbständiges Grundrecht dar, das Geltung für alle Rechtsanwendungsorgane im Bund und in den Kantonen hat. Das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Begründung von Verfügungen und Entscheiden sowie der Anspruch auf Protokollierung der wichtigen Aussagen der Parteien, Zeugen und Experten sind (u.a.) Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör (zum Ganzen: Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1672 ff.).