währt habe. Sie wolle erfahren, ob dies gestützt auf § 8 RFE oder aus anderen Gründen geschehen sei. Sie wolle vergleichen können, ob sie aus denselben Gründen auch Anspruch auf einen Rabatt habe. An der Verhandlung vom 27. April 2016 hat sie explizit an diesem Begehren festgehalten (Protokoll, S. 3 und 4). 3.1.2. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, die beiden Fälle seien mit dem vorliegenden nicht vergleichbar; es sei nicht um § 8 RFE gegangen. Deshalb sei keine Akteneinsicht gerechtfertigt.