§ 47 Bemessung Anschlussgebühren Abwasser 1Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Ge- meinde eine Anschlussgebühr auf der Basis des Brandversicherungswertes der angeschlossenen Baute. Die Berechnungsbasis für die Anschlussgebühr ist im Anhang definiert. 2Für neuerstellte und in die Kanalisation entwässerte, befestigte Flächen (Dach- und Platzflächen) wird eine Anschlussgebühr gemäss Anhang erhoben. 3Bei ausserordentlich grossem oder geringem Abwasseranfall ist der Ge-