2.2. In der Einwohnergemeinde Q. sind die Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser im Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (RFE) geregelt. Dieses Reglement wurde entsprechend der Kompetenzordnung in § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) vom 19. Dezember 1978 von der Gemeindeversammlung am 25. Oktober 2006 beschlossen. -7-