1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2011 hat die Beschwerdeführerin ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse. 1.4. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ist gehörig bevollmächtigt. Auf die auch im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.