K. Die Beschwerdegegnerin übermittelte dem Gericht am 6. Mai 2016 eine Kopie der Mehrwertmeldung der AGV. Der Mehrwert beläuft sich gemäss Schätzung vom 22. April 2013 auf Fr. 1'556'000.00 inkl. Fr. 50'000.00 Umgebungsanteil. Die definitive Gebührenrechnung vom 17. Mai 2013 über Fr. 67'219.20 basiert auf der AGV-Schätzung ohne den Abzug für die Umweltmassnahmen. Dies muss noch angepasst werden (Erw. 4.3.). L. Das SKE hat den Fall am 15. Juni 2016 beraten und das nachfolgende Urteil gefällt. -6- Das Gericht zieht in Erwägung: