Auf die Begründung der erwähnten Entscheide und Eingaben wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 21. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zur kommunalen Abwasserbeseitigung ein. Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 22. April 2016 zur Kenntnis gebracht. J. Am 27. April 2016 führte das SKE eine Verhandlung durch, wobei die Sachund Rechtslage eingehend erörtert wurden. Es wurden zudem weitere Unterlagen (wie Schätzungen der Aargauischen Gebäudeversicherung [AGV], Gebührenrechnungen, ein Auszug aus der Rechnung 2015 sowie der Finanz- und Investitionsplan 2015) zu den Akten gegeben.