G. Die Beschwerdeführerin machte am 5. Mai 2015 ergänzend Einsicht in den Generellen Entwässerungsplan (GEP) geltend. Das SKE verlangte diesen am 7. Mai 2015 bei der Beschwerdegegnerin bis 1. Juni 2015 ein. Am 21. Mai 2015 liess das SKE der Beschwerdeführerin den GEP zukommen und verlängerte die Frist zur freiwilligen Stellungnahme bis 15. Juni 2015. H. Am 12. Juni 2015 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, welche der Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Diese gab am 18. Juni 2015 letzte Bemerkungen ab, welche der Beschwerdeführerin am 19. Juni zur Kenntnis gebracht wurden.