Am 7. November 2014 erhielt das SKE den Entscheid des Bundesgerichts vom 20. September 2014 im Präjudizverfahren 4-BE.2010.45, was den Parteien am selben Tag mitgeteilt wurde. In Fortsetzung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis 10. Dezember 2014 auf dieser aktualisierten Basis und unter Berücksichtigung der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2012 Antrag zu stellen. E. Die Beschwerdeführerin erstattete am 9. Dezember 2014 eine Replik, welche der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2014 zur Erstattung einer Duplik bis 19. Januar 2015 zugesandt wurde.