D.8. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom 16. April 2012. Sie hielt am Sistierungsantrag fest. Für den Fall, dass er abgewiesen würde, sei ihr Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Gegenseite sowie zum Präjudizentscheid einzuräumen. D.9. Mit Entscheid vom 3. Mai 2012 beschloss das SKE die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Präjudizfall 4-BE.2010.45. Der Sistierungsentscheid wurde unangefochten rechtskräftig.