D.2. Die Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lehnte mit Eingabe vom 21. Februar 2012 die Sistierung des Verfahrens ab und verlangte einen Zwischenentscheid. D.3. Der Präsident des SKE antwortete darauf mit Schreiben vom 24. Februar 2012. Das Urteil im Präjudizfall 4-BE.2010.45 sei inzwischen eröffnet worden. Es sei noch offen, ob es weitergezogen werde. Gegebenenfalls sei ein Zwischenentscheid zu fällen. Die Parteien würden später dazu nochmals angefragt. Der Präsident setzte Frist für die Einreichung der materiellen Vernehmlassung. D.4. Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 bat die Beschwerdegegnerin um Zustellung des Präjudizfalles 4-BE.2010.45.