{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-06-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2012-1_2016-06-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5187", "Checksum": "93968a0894323c602e68ef70ac1eafe1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2012.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 15.06.2016 4-BE.2012.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 15.06.2016 4-BE.2012.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 15.06.2016 4-BE.2012.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:38", "Checksum": "a8f5739a82a1b25aa568b3e36257eb17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 15.06.2016 4-BE.2012.1\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2012.1\n\nUrteil vom 15. Juni 2016\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nVizepräsident K. Müller\nRichter A. Baumgartner\nRichter J. Kaufmann\nRichter V. Oeschger\nGerichtsschreiberin G. Bruder-Wismann\n\nBeschwerde- A._____\nführerin\nvertreten durch lic. iur. Alexander Rey, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV\nBau- und Immobilienrecht, Binder Rechtsanwälte, Langhaus am Bahnhof,\n5401 Baden\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat,\n\ndieser vertreten durch Dr. iur. Markus Siegrist, Rechtsanwalt und Notar,\nBleichemattstrasse 43, 5001 Aarau\n\nGegenstand Anschlussgebühren (Abwasser)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.\nAm 16. Mai 2011 erteilte der Gemeinderat Q. der A. die Baubewilligung für\neine Fabrikerweiterung auf der Parzelle aaa. Unter Ziffer 22 der Baubewilligung verfügte er Abwasseranschlussgebühren (Akontozahlung) von Fr.\n64'000.00 zuzüglich Fr. 5'120.00 MWSt und Wasseranschlussgebühren\n(Akontozahlung) von Fr. 16'000.00 zuzüglich Fr. 400.00 MWSt. Die definitiven Anschlussgebühren sollten nach erfolgter Gebäudeschätzung festgelegt werden. Das vorgängige Gesuch um Reduktion der Anschlussgebühren wurde abgelehnt (Ziff. 20 f. Baubewilligung).\n\nB.\nDie A. erhob daraufhin am 29. Juni 2011 Einsprache. Nach Durchführung\neiner Einspracheverhandlung am 26. Oktober 2011 akzeptierte die A. die\nWasseranschlussgebühr. Am Begehren um Reduktion der Abwasseranschlussgebühr hielt sie jedoch fest. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2011\nreduzierte der Gemeinderat in teilweiser Gutheissung des Begehrens die\nAbwasseranschlussgebühr auf Fr. 56'800.00 zuzüglich MWSt von Fr.\n4'544.00 (provisorische Anschlussgebühr auf Basis des um Fr. 180'000.00\nherabgesetzten Brandversicherungswerts).\n\nC.\nGegen diesen Entscheid liess die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin)\nam 20. Januar 2012 Beschwerde bei der Schätzungskommission nach\nBaugesetz (seit 1. Januar 2013: Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen [nachfolgend: SKE]) führen und folgende\nAnträge stellen:\n\n\"1. Ziffer 1 bis 3 des Beschlusses des Gemeinderates Q. vom 19. Dezember 2011 seien aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:\n\n'1. In teilweiser Gutheissung der Einsprache gestaltet sich die Gebührenübersicht für Wasser- und Abwasseranschlussgebühren auf\nder Basis dieses Entscheides wie folgt (der definitive Betrag für die\nAnschlussgebühren wird erst nach erfolgter Gebäudeschätzung\nfestgelegt und in Rechnung gestellt):\n\nAbwasseranschlussgebühren (Akontozahlung)\nBrandversicherungswert Fr. 1'600'000.00\nAbz. Fr. 180'000.00\n(Umweltmassn.) Fr. 1'420'000.00\n1.0% Fr. 14'200.00\n8.0% MWST von Fr. 14'200.00 Fr. 1'156.00\n\nWasseranschlussgebühren (Akontozahlung)\nBaukosten oder Mehrwert Fr. 1'600'000.00\n1.0% von Baukosten\noder Mehrwert Fr. 16'000.00\n2.5% MWST von Fr. 16'000.00 Fr. 400.00\n-3-\n\nTotal Fr. 31'736.00\n[richtig Fr. 31'756.00]\n\n2. Im Weiteren wird die Einsprache abgewiesen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nSowie den folgenden\n\nVERFAHRENSLEITENDEN ANTRAG\n\nDas Verfahren sei zu sistieren, bis die Schätzungskommission im Verfahren 4-BE.2011.10 entschieden hat.\"\n\nD.1.\nMit Schreiben vom 23. Januar 2012 ersuchte der Präsident des SKE die\nBeschwerdeführerin um Leistung des Kostenvorschusses. Nach Eingang\nder Zahlung werde die Gegenseite zur Vernehmlassung zum Sistierungsantrag aufgefordert. Als Präjudiz scheine jedoch das Verfahren 4-\nBE.2010.45 besser geeignet als das von der Beschwerdeführerin angeführte. Bei Zustimmung der Parteien würde das vorliegende Verfahren bis\nzur rechtskräftigen Beurteilung dieses Präjudizes sistiert.\n\nD.2.\nDie Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lehnte mit\nEingabe vom 21. Februar 2012 die Sistierung des Verfahrens ab und verlangte einen Zwischenentscheid.\n\nD.3.\nDer Präsident des SKE antwortete darauf mit Schreiben vom 24. Februar\n2012. Das Urteil im Präjudizfall 4-BE.2010.45 sei inzwischen eröffnet worden. Es sei noch offen, ob es weitergezogen werde. Gegebenenfalls sei ein\nZwischenentscheid zu fällen. Die Parteien würden später dazu nochmals\nangefragt. Der Präsident setzte Frist für die Einreichung der materiellen\nVernehmlassung.\n\nD.4.\nMit Schreiben vom 28. Februar 2012 bat die Beschwerdegegnerin um Zustellung des Präjudizfalles 4-BE.2010.45.\n\nD.5.\nAm 2. März 2012 erklärte die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung zum\ngeplanten Vorgehen des Gerichts.\n\nD.6.\n-4-\n\nNachdem der Entscheid im Verfahren 4-BE.2010.45 ans Verwaltungsgericht weitergezogen worden war, fragte der Präsident die Parteien mit\nSchreiben vom 9. März 2012 nochmals an, ob sie mit der Sistierung einverstanden seien. Zur Meinungsbildung liess er beiden eine anonymisierte\nFassung des Urteils zukommen.\n\nD.7.\nDie Beschwerdegegnerin liess sich zu den materiellen Fragen vernehmen\n(Eingabe vom 12. März 2012).\n\nMit Schreiben vom 19. März 2012 lehnte sie die Verfahrenssistierung erneut ab.\n\n"}