7.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für Hart- und Dachflächen, welche nicht an die Kanalisation angeschlossen sind und von welchen das Wasser auch nicht auf andere Weise in die Kanalisation gelangt ("verlaufen lassen"), mangels Sondervorteils keine Abwasseranschlussgebühr erhoben werden kann. 398 Spezialverwaltungsgericht 2014 B. Gebäudeversicherungsrecht 81 Legitimation Nach dem Verkauf einer brandgeschädigten Liegenschaft ist der Verkäufer nicht mehr legitimiert, bezüglich des abgestossenen Grundstücks bei der Gebäudeversicherung Anträge zu stellen.