Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass ein Grundeigentümer mit einer gegenleistungslosen Kausalabgabe belastet werden dürfte. Die Ausgangslage bei den für ein einzelnes Objekt festzulegenden Anschlussgebühren ist eine andere als bei den über einen ganzen Perimeter (Erschliessungseinheit) zu erhebenden Baubeiträgen, wo der Solidaritätsgedanke schwerer wiegt (vgl. dazu AGVE 2005 S. 413). Schliesslich sei erwähnt, dass Vorteile meistens auch wieder mit Nachteilen verbunden sind (z.B. Hochwasserrisiken, etc.). 2014 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 397