Es fehlt an der notwendigen Konkretisierung des Vorhalts, welche zur ausnahmsweisen Abweichung vom Grundsatz führen könnte (…). Gegen die Annahme eines Ausnahmefalls spricht im Übrigen auch die erwähnte Zuleitungsbewilligung, über welche die Beschwerdeführerin verfügt (…). Ob die Dinge nach deren Auslaufen anders zu beurteilen sein werden, braucht hier nicht entschieden zu werden. 7.5.4. Unter dem Titel Gleichbehandlung ist darauf hinzuweisen, dass es beim Bauen zwischen den einzelnen Bauplätzen immer tatsächliche oder rechtliche Unterschiede gibt, welche deren Nutzung unterschiedlich aufwändig machen.