nachzuweisen. Wenn eine Variante erstellt ist, die das kommunale Netz nicht belastet, erbringt die Gemeinde keine Leistung und ist entsprechend nicht berechtigt, eine Anschlussgebühr zu erheben. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird vorliegend übrigens auch faktisch durch das Gewicht der Abgabe belegt. Die für das nicht ins kommunale Netz entwässerte Meteorwasser geforderte Abgabe macht rund ¾ der gesamten Abwasseranschlussgebühren (inkl. Schmutzwasser und entwässerte Hartflächen) aus. 7.5.2. Anders beurteilt das Gericht demgegenüber den Fall, wo ein Anschluss vorhanden ist, dieser voraussichtlich aber nur wenig genutzt wird (Notüberlauf; …).