Wenn kein Anschluss vorhanden ist, fehlt es daran eben für die Erhebung einer Anschlussgebühr. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin mag im Mischsystem, wenn also Schmutz- und Meteorwasser in gemeinsamen Leitungen abgeführt werden, etwas für sich haben. Selbst dort darf aber nur für Abwasser, das letztlich wirklich ins kommunale Abwassersystem gelangt, eine Anschlussabgabe erhoben werden. Im Übrigen wird seit einiger Zeit im Abwasserwesen von Bund und Kanton das Trennsystem verlangt (vgl. Art. 7 GSchG; Art. 11 GSchV; § 118 BauG). Für Schmutz- und Meteorwasser werden getrennte Entwässerungssysteme aufgebaut (so auch gemäss GEP der Beschwerdegegnerin).