Die im AR verwendeten Bemessungskriterien seien zulässig und machten sachlich vertretbare Differenzierungen. Die getroffenen Schematisierungen seien unbestritten und würden auch vom SKE in seiner Rechtsprechung anerkannt. Es könne daher nicht darauf ankommen, wenn ein Teilelement (wie "die Entwässerung z.B. einer Dachfläche") nicht zu einer Belastung der öffentlichen Infrastruktur führe. Dieser Ansatz geht über die nach Dafürhalten des Gerichts für die Einforderung einer Kausalabgabe zentrale Voraussetzung des Bestehens eines Sondervorteils hinweg. Wenn kein Anschluss vorhanden ist, fehlt es daran eben für die Erhebung einer Anschlussgebühr.