(…) 7.4.2. Gemäss Verwaltungsgericht darf aus dem Umstand, dass eine Gemeinde einen Tatbestand als abgabepflichtig bezeichnet, nicht automatisch auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Sondervorteils geschlossen werden (VGE WBE.2008.26 vom 5. Mai 2009 Erw. 2.2.5.). (…) Die Tatsache allein, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Anhang zum Abwasserreglement (AR) sämtliche Hart- und Dachflächen als anschlussgebührenpflichtig erklärt – unabhängig davon, ob diese an die Kanalisation angeschlossen sind oder nicht – begründet gemäss dieser Rechtsprechung also keinen Sondervorteil. (…) 394 Spezialverwaltungsgericht 2014