Die Anschlussgebühr ist dann geschuldet, wenn der Anschluss an die Kanalisation erfolgt und deren Benutzung möglich ist. (...) Hingegen ist nicht erforderlich, dass die tatsächliche Benutzung auch nachgewiesen ist (BGE 106 Ia 242 Erw. 3.b). Das Vorliegen eines Anschlusses an Abwasserbeseitigungsanlagen und somit die Möglichkeit, diese zu benützen, ist Voraussetzung dafür, dass der Eigentümer einer Liegenschaft zur Bezahlung von Anschlussgebühren verpflichtet werden kann. (…) Grundsätzlich richtet sich die Abwasseranschlussgebühr nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil, der dem jeweiligen Grundstück durch den Anschluss erwächst.