{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-07-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2012-19_2014-07-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2769", "Checksum": "0c0a78e8cd3d6484fc0f8afdb5b9a040"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2012.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 09.07.2014 4-BE.2012.19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 09.07.2014 4-BE.2012.19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 09.07.2014 4-BE.2012.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anschlussgebühren Abwasser \nFür Dach-und Hartflächen, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind, dürfen im Regelfall keine Anschlussgebühren erhoben werden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:22", "Checksum": "fde918b80744e5071a95b5fce3f297ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 09.07.2014 4-BE.2012.19\nRegeste:\nAnschlussgebühren Abwasser \nFür Dach-und Hartflächen, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind, dürfen im Regelfall keine Anschlussgebühren erhoben werden.\n\n392 Spezialverwaltungsgericht 2014\n\nIm Übrigen kann der Kostenersatz für privat beigezogene Sachverständige nicht weiter gehen als die Praxis zur Berücksichtigung\nder von diesen eingereichten Gutachten, inkl. deren Berücksichtigung bei den Kosten, was bei unverlangt eingereichten Eingaben nur\nder Fall ist, wenn sich das Gericht in seinem Entscheid darauf stützt.\nEine Entschädigung für private Fachberater muss daher sehr\nrestriktiv gehandhabt werden. Der Beizug und damit die Verfahrenskosten würden ausarten, wenn es dem Willen der Parteien überlassen\nbliebe, wen sie beiziehen wollen. Die Kostenrisiken würden gänzlich\nunkalkulierbar und könnten sich sogar geradezu prohibitiv auswirken. Eine Zusatzentschädigung für private Fachberater ist daher\nabzulehnen und das entsprechende Begehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen.\n(…)\n\n80 Anschlussgebühren Abwasser\nFür Dach- und Hartflächen, die nicht an die Kanalisation angeschlossen\nsind, dürfen im Regelfall keine Anschlussgebühren erhoben werden.\n\nAus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 9. Juli 2014 in Sachen G.I. AG gegen Einwohnergemeinde R. (4-BE.2012.19).\n\nSachverhalt\n\nDie Gemeinde R. belastet Hart- und Dachflächen, welche direkt\nin einen Vorfluter entwässert werden, mit Anschlussgebühren.\n\nAus den Erwägungen\n2014 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 393\n\n7.3.\nDie Kanalisationsanschlussgebühr ist die einmalige Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die\nöffentliche Kanalisation für die Ableitung des Abwassers zu benutzen. Es handelt sich folglich um eine so genannte Kausalabgabe und\nsomit um eine Geldleistung, welche der Private kraft öffentlichen\nRechts als Entgelt für eine bestimmte staatliche Gegenleistung zu bezahlen hat (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 2625).\nDie Anschlussgebühr ist dann geschuldet, wenn der Anschluss an die\nKanalisation erfolgt und deren Benutzung möglich ist. (...) Hingegen\nist nicht erforderlich, dass die tatsächliche Benutzung auch nachgewiesen ist (BGE 106 Ia 242 Erw. 3.b). Das Vorliegen eines Anschlusses an Abwasserbeseitigungsanlagen und somit die Möglichkeit, diese zu benützen, ist Voraussetzung dafür, dass der Eigentümer\neiner Liegenschaft zur Bezahlung von Anschlussgebühren verpflichtet werden kann. (…)\nGrundsätzlich richtet sich die Abwasseranschlussgebühr nach\ndem wirtschaftlichen Sondervorteil, der dem jeweiligen Grundstück\ndurch den Anschluss erwächst.\n7.4.\n7.4.1.\n(…)\nDer Sondervorteil liegt bei den Anschlussgebühren im Anschluss an die Kanalisation. (…)\n7.4.2.\nGemäss Verwaltungsgericht darf aus dem Umstand, dass eine\nGemeinde einen Tatbestand als abgabepflichtig bezeichnet, nicht automatisch auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Sondervorteils geschlossen werden (VGE WBE.2008.26 vom 5. Mai 2009\nErw. 2.2.5.). (…)\nDie Tatsache allein, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Anhang zum Abwasserreglement (AR) sämtliche Hart- und Dachflächen als anschlussgebührenpflichtig erklärt – unabhängig davon, ob\ndiese an die Kanalisation angeschlossen sind oder nicht – begründet\ngemäss dieser Rechtsprechung also keinen Sondervorteil. (…)\n394 Spezialverwaltungsgericht 2014\n\n7.5.\nAn dieser Beurteilung vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 4. April 2014 nichts zu ändern.\n7.5.1.\nZuvorderst postuliert die Beschwerdegegnerin die \"Einheitlichkeit\" des Abwasseranschlusses. Sie leitet aus dem unstrittig bestehenden Schmutzwasseranschluss für das Streitobjekt ab, dass dieses\ninsgesamt angeschlossen sei und es sich entsprechend bei der \"Dachwasserfrage\" nur um eine \"Bemessungsfrage\" innerhalb eines bestehenden Anschlusses handle. Die im AR verwendeten Bemessungskriterien seien zulässig und machten sachlich vertretbare Differenzierungen. Die getroffenen Schematisierungen seien unbestritten und\nwürden auch vom SKE in seiner Rechtsprechung anerkannt. Es könne daher nicht darauf ankommen, wenn ein Teilelement (wie \"die\nEntwässerung z.B. einer Dachfläche\") nicht zu einer Belastung der\nöffentlichen Infrastruktur führe.\nDieser Ansatz geht über die nach Dafürhalten des Gerichts für\ndie Einforderung einer Kausalabgabe zentrale Voraussetzung des Bestehens eines Sondervorteils hinweg. Wenn kein Anschluss vorhanden ist, fehlt es daran eben für die Erhebung einer Anschlussgebühr.\nDie Argumentation der Beschwerdegegnerin mag im Mischsystem, wenn also Schmutz- und Meteorwasser in gemeinsamen Leitungen abgeführt werden, etwas für sich haben. Selbst dort darf aber nur\nfür Abwasser, das letztlich wirklich ins kommunale Abwassersystem\ngelangt, eine Anschlussabgabe erhoben werden. Im Übrigen wird seit\neiniger Zeit im Abwasserwesen von Bund und Kanton das Trennsystem verlangt (vgl. Art. 7 GSchG; Art. 11 GSchV; § 118 BauG). Für\nSchmutz- und Meteorwasser werden getrennte Entwässerungssysteme aufgebaut (so auch gemäss GEP der Beschwerdegegnerin).\nEin Grund dafür liegt in der Entlastung der Abwasserreinigungsanlagen. Dieses Ziel wird gesamtkantonal üblich mit Anschlussgebührenrabatten gefördert, wenn das auf einer Liegenschaft\nanfallende Meteorwasser nur zum Teil ins kommunale Abwassersystem gelangt.\n2014 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 395\n\n"}