Das Begehren um Parteikostenersatz des Vertreters der Beschwerdeführenden (Schreiben vom 23. Oktober 2013) ist – auch für das Beweissicherungsverfahren (vgl. vorne C.2. und erwähnte Verfügung vom 5. Juli 2012 Erw. 3.8. [in 4-DV.2012.1]) – infolge Unterliegens im Hauptverfahren abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1. Die Sammelbeschwerde vom 20. Juni 2012 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.