Die Kosten für das (Vor-)Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisaufnahme (4-DV.2012.1), inklusive Kosten des Gutachtens, sind abmachungsgemäss (vgl. Protokoll Beweissicherung S. 14) von der Gemeinde Q. zu tragen, weil sie für den Altzustand der Erschliessungsanlagen beweispflichtig ist (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG). Das Gutachten XY hat Fr. 10'484.65 gekostet (Rechnung vom 25. Mai 2012). Hinzu kommen Schreibgebühr und Auslagen (präsidiale Instruktionsverhandlung). 16.2. Die Parteikosten werden in der Regel ebenfalls nach Prozessausgang verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die obsiegende Gemeinde Q. ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr kein Kostenersatz zusteht (vgl. § 29 VRPG).