13.3.2.). Der Perimeter Kanalisationsleitungen ist nicht zu beanstanden (Erw. 13.4.). Die Aufteilung der Kosten für die Kanalisationsleitungen zwischen öffentlicher Hand und privaten Grundeigentümern sowie die Kostenaufteilung unter den privaten Grundeigentümern ist in Ordnung (Erw. 14.4. und 14.5.). Die Beschwerde gegen die auferlegten Strassen- und Abwasserbaubeiträge ist daher abzuweisen. - 29 - 16. 16.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich von den Beschwerdeführenden zu übernehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).