15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass erst mit dem Ausbau der X- Strasse und dem Ausbau der Entwässerungsanlagen eine gesetzeskonforme Erschliessung erstellt wurde (Erw. 3.2. und 4.2.). Der Beitragsplan wurde rechtzeitig aufgelegt und die Beiträge sind nicht verwirkt (Erw. 7.4.), Die Beschwerdeführenden erlangen aus dem Strassenausbau einen Sondervorteil und der Strassenbeitragsperimeter wurde korrekt festgelegt (Erw. 11.5.). Die Aufteilung der Strassenbaukosten zwischen Gemeinde und Grundeigentümern sowie unter den Grundeigentümern wurde korrekt vorgenommen (Erw. 12.3.). Die GEP-konforme Entwässerung im Teiltrennsystem bringt den Beschwerdeführenden einen Sondervorteil (Erw.