14.4. Gemäss § 20 RFE tragen die Grundeigentümer maximal 50 % der Kosten der Groberschliessung. Der Gemeinderat qualifiziert die Kanalisation im betroffenen Abschnitt als Groberschliessung. Auf die Schmutzwasser- Transportleitung trifft das zu, die Sauberwasserleitung dient jedoch bloss der Feinerschliessung (insbesondere wird S. nicht daran angeschlossen). - 28 -