14.2. Der Gemeinderat Q. verweist auf den Vertrag betreffend die Durchleitung des Abwassers der Gemeinde S. durch das Gemeindegebiet von Q. und die gemeinsame Ableitung des Abwassers von der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Q. bis zur ARA "XZ" in T. vom 11./18. September 2000. Der Gemeinderat S. habe dem Kostenbeitrag zwar nicht zugestimmt, er habe aber auch keine Einsprache gegen den Beitragsplan erhoben. Falls keine Einigung zustande komme, werde die Gemeinde Q. den Anteil S. klageweise einfordern. Ein höherer Anteil der Gemeinde S. würde zugunsten der beitragspflichtigen Grundeigentümer angerechnet (Vernehmlassung S. 3 f.; Einspracheentscheid S. 3 [Vernehmlassungsbeilage 5];