13.5. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass den Anstössern aus dem Ausbau des Gesamt-Kanalisationssystems ein Sondervorteil entstanden ist, der eine Beitragserhebung rechtfertigt. Der Beitragsperimeter für Schmutz- und Sauberwasserleitung ist nicht zu beanstanden. 14. 14.1. Im nächsten Schritt ist die Kostenaufteilung zwischen öffentlicher Hand und Grundeigentümern zu prüfen. Der Vertreter der Beschwerdeführenden kritisiert kurz zusammengefasst, dass der erst provisorische und mangels aussagekräftiger Unterlagen nicht - 27 -