13.3.3. Das Abwasserreglement der Gemeinde Q. kennt nur eine Anschlusspflicht für verschmutzte Abwässer, nicht aber für unverschmutzte (vgl. § 12 Abs. 1 AR, von der Gemeindeversammlung beschlossen am 22. November 1996, vom Baudepartement mit Ermächtigung des Regierungsrats am 9. Januar 1997 genehmigt). Dennoch ist der wirtschaftliche Sondervorteil der Sauberwasserleitung auch bei bestehenden Bauten zu bejahen, denn bei einem Um-, Aus- oder Neubau wäre auch bei diesen der Anschluss zu verlangen.