Die Folge der Änderung von Zonenplan und Sondernutzungsplan (Verschiebung der Transportleitung in die X-Strasse) ist nicht von den Anstössern der X-Strasse zu verantworten. Ohne die Planungsänderung hätte aber die bestehende Schmutzwasserleitung saniert und in einem Teilabschnitt erweitert sowie eine neue Sauberwasserleitung verlegt werden müssen (vgl. GEP-2004). Es hätte also auch dann ein Graben in der XY geöffnet und eine neue Leitung verlegt werden müssen (Sauberwasserleitung). Die Sanierung der Schmutzwasserleitung wäre zwar zu Lasten der Gemeinde gegangen, die Verlegung der Sauberwasserleitung hätte aber zu 70 % von den Anstössern bezahlt werden müssen (vgl. § 20 RFE). Für