Zudem seien gemäss Art. 60a GSchG (Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [Gewässerschutzgesetz; SR 814.20]) die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Kanalisationsanlagen mit Gebühren und Abgaben zu finanzieren. Es dürften keine Grundeigentümerbeiträge von Anwohnern einer Sammelleitung erhoben werden (Beschwerde S. 20).