12.2. Zur Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern haben sich die Beschwerdeführenden ebenfalls nicht geäussert. Sie wurde nach den Kriterien Grundstückfläche, Direktanstösser/Hinterlieger, überbaut/unüberbaut vorgenommen (Grundsätze der Kostenverlegung S. 4 f.). Das sind übliche, in der Praxis regelmässig angewendete Kriterien. Der gemäss Verwaltungsgericht maximal zulässige Überbauungsrabatt von 1/3 wurde eingehalten (AGVE 2002 S. 493; VGE WBE.2006.30 vom 5. Juli 2007 in Sachen N.B. gegen Einwohnergemeinde S., Erw. 6.2.3.). Auch der Hinterliegerabzug von 30 % liegt im üblichen Rahmen von 25-50 % (vgl. Knecht, a.a.O., S. 65).