Die Kosten des Strassenausbaus wurden je hälftig auf die Gemeinde Q. und die Grundeigentümer verteilt. Der Gemeinderat geht davon aus, dass die X-Strasse im Abschnitt bis zur Z-Strasse eine Groberschliessung ist. Sie wurde inzwischen mit einem Fahrverbot belegt; es ist nur der Zubringerdienst gestattet (Protokoll S. 15). Der Gemeindebeitrag von 50 % liegt weit über dem Mindestbeitrag von 30 % gemäss § 17 RFE und ist für eine nur den Anwohnern dienende Strasse sehr grosszügig. Besondere Gründe für eine noch höhere Beteiligung der Gemeinde sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.