11.5. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Ausbau der X-Strasse den Beschwerdeführenden einen Sondervorteil bringt, weshalb diese zu Recht in den Perimeter Strasse einbezogen wurden. Der Perimeter Strasse weist keine offensichtlichen Mängel auf. 12. 12.1. Als nächstes ist die Aufteilung der Strassenbaukosten zwischen öffentlicher Hand und privaten Grundeigentümern zu prüfen. Die Beschwerdeführenden haben dazu nichts vorgetragen. Die Ausführungen betreffend die Kostenbeteiligung der Gemeinde S. beziehen sich auf die Kanalisation. An der Strasse ist die Nachbargemeinde selbstverständlich nicht beteiligt.