Beitragsauslösend ist im vorliegenden Fall der Ausbau, das heisst die Verbesserung der Strasse auf den gemäss ihrer Funktion erforderlichen Stand. Dass die Strasse mit dem Ausbau auch gleich erneuert wird, ist ein Nebennutzen, der beitragsrechtlich nicht ins Gewicht fällt. Von aufgeschobenem Unterhalt kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden (Vgl. auch 4-BE.2009.3 vom 26. Oktober 2010 in Sachen G.S. gegen Einwohnergemeinde K., Erw. 8.5.).