Sie wurde erst jetzt ihrer Funktion gemäss ausgebaut (Erw. 3.1.). Daraus entsteht den Grundeigentümern im Einzugsgebiet der X-Strasse ein Sondervorteil. Sämtliche mit Strassenbaubeiträgen belasteten Beschwerdeführenden sind Eigentümer von an die X-Strasse anstossenden Grundstücken (einzig Parzelle aaa grenzt nicht an den ausgebauten Strassenabschnitt und wurde nicht belastet). Was für das Gebiet als Ganzes gilt, gilt auch für die einzelnen darin liegenden Grundstücke (vorne Erw. 10.4.). Es ist ihnen ein Sondervorteil aus dem Ausbau entstanden, weshalb die Beschwerdeführenden zu Recht in den Perimeter Strasse einbezogen wurden.